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General-und-Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Vorkehrungen treffen mit Vorsorgevollmacht

Zu Lebzeiten eine Vollmacht erstellen

Für Angehörige oder Freunde können Sie eine General- und Vorsorgevollmacht erstellen.

Sie sind schwer erkrankt und können aus gesundheitlichen Gründen viele Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen.

Eine General- und Vorsorgevollmacht dient dazu, damit Freunde oder Familienangehörige in ihren Auftrag wichtige Angelegenheiten regeln können.

Auch schon in jungen Jahren können Menschen eine General- und Vorsorgevollmacht erstellen, damit für den Fall, dass sie aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sind, alles geregelt werden kann.


Eine General- und Vorsorgevollmacht kann über den Tod gültig sein, sie muss notariell mit Urkunde vom Notar beglaubigt sein.


Es muss klar definiert sein, wofür der Bevollmächtigte sie vertreten, Entscheidungen und andere Berechtigungen in ihren Namen tätigen darf.


Hinweis: Ohne eine notarielle beglaubigte Urkunde, ist eine handgeschriebene Vollmacht wahrscheinlich ungültig und wird nicht akzeptiert bei verschiedenen Institutionen.


Beispiele:

(A) Gesundheitsfragen

(B) finanziellen Angelegenheiten


Verstirbt der Vollmachtgeber, darf der Bevollmächtigte (Nichtverwandte) nicht mehr auf das Konto zugreifen.

Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten werden gesperrt.
Nur wer eine General- und Vorsorgevollmacht vom Notar besitzt und eingetragen ist, der darf im Namen des Verstorben handeln.


Hinweis:

Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Verfügungen muss eine notarielle Vollmacht durch den Vollmachtgeber beim Notar vorliegen.

Originaldokument der General- und Vorsorgevollmacht muss im Besitz des Bevollmächtigten verbleiben.

Dies betrifft meist nur die Verwandtschaft.

Eine General- und Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden von Familienangehörige oder Erbengemeinschaft.

Eine General- und Vorsorgevollmacht, kann über den Tod gültig sein, solange sie nicht widerrufen wurde zu Lebzeiten und außer Erben widerrufen sie explizit nach dem Tod des Verstorbenen.


Alles, was der Verstorbene in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat, können sich Pflichtanteile der Erbberechtigten ergeben, die teilweise zurückverlangt werden können, sogenannte Ausgleichsansprüche.


General- und Vorsorgevollmacht bedeutet nicht, dass man entmündigt ist, sie kann vom Vollmachtgeber jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Ihre eigenen Angelegenheiten können sie nach wie vor selbst regeln und entscheiden, auch wenn eine General- und Vorsorgevollmacht vorliegt.

Hier gibt es eine nichtbeglaubigte Vollmacht, es handelt sich um einen Entwurf.

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